Die Satzung des MKV e. V.

§ 1 Name, Sitz

 

(a) Der Verein führt den Namen "MKV Mucher Karnevals-Verein". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Mucher Karnevals-Verein e.V. " abgekürzt „MKV“.

 

(b) Der Verein hat seinen Sitz in Much.

 

 § 2 Gemeinnützigkeit, Vereinszweck

 

(a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des rheinischen Karnevals.

 

(b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(d) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Much, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für Veranstaltungen, die dem Brauchtum Karneval dienen, zu verwenden hat.

 

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

 

Mitglieder des Vereins können werden,

 

-natürliche Personen,

 

- juristische Personen.

 

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag (Mitgliedsantrag) der Vorstand.

 

§ 4 Austritt von Mitgliedern

 

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

 § 5 Ausschluss von Mitgliedern

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder durch sein Verhalten das Miteinander im Verein massiv stört, für große Unruhe oder Streitigkeiten im Verein sorgt. Über den Ausschluss beschließt der erweiterte Vorstand, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

 

§ 6 Mitgliederbeitrag

 

 Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung festgelegt.

 

§ 7 Vorstand

 

(a) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister, dem Schriftsführer sowie vier Beisitzern und bei Bedarf für den Schriftführer und jeden Beisitzer einem Stellvertreter. Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende können auch das Amts des Schatzmeisters übernehmen.

 

(b) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dabei erfolgt die Wahl des 1.Vorsitzenden, des Schriftführers, des stellvertretenden Schatzmeisters und der Beisitzer in ungeraden Jahren, die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters und zwei Kassenprüfern in geraden Jahren.

 

(c) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende ist einzeln, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins befugt. Hat der stellvertretende Vorsitzende auch das Amt des Schatzmeisters inne, ist er ebenfalls einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sollen unbeschadet ihrer Vertretungsbefugnis nach Außen nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.

 

(d) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

(e) Dem Gesamtvorstand obliegt die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Er verpflichtet sich, alles zum Wohle des Vereins zu veranlassen und durchzuführen, einschließlich der Verwaltung des Vermögens.

 

(f) Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich.

 

(g) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Er hat der Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht vorzulegen, der vorher von  2 Kassenprüfern geprüft sein muss. Die Kassenprüfer dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören.

 

(h) Bei vorzeitigem Rücktritt des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende bis zur Neuwahl die Aufgaben als geschäftsführender Vorsitzender gemeinsam mit dem Schatzmeister.

 

§ 8 Tanzgruppen

 

(a) Die Tanzgruppen unterstehen dem Vorstand. Alle Mitglieder der Tanzgruppen müssen Mitglieder des Vereins sein. Mindestens ein Mitglied des MKV ist als Beauftragter für die Belange der Tanzgruppen zuständig.

 

(b) Auftritte der Tanzgruppen bei Veranstaltungen oder deren Durchführung müssen dem Vorstand bekannt und von diesem genehmigt sein.

 

(c) Die Tanzgruppen verpflichten sich, kostenlos an Veranstaltungen des MKV und nach Absprache mit dem Vorstand auch bei auswärtigen Veranstaltungen aufzutreten. Im Gegenzug ist der MKV verpflichtet, nach Bedarf Uniformen etc. bereitzustellen.

 

(d) Die Tanzgruppen sind nicht berechtigt, eine eigene Kasse zu führen. Alle Abrechnungen erfolgen durch den Verein.

 

 

§ 9 Mitgliedschaft

 

 (a)  Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

 

 (b) Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Mit Beginn der Mitgliedschaft unterwirft sich das Mitglied den für den Verein geltenden Regelungen, der Satzung und der Vereinsordnungen und verpflichtet sich, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten, wie Beitrags- und Mitarbeitspflichten, zu erfüllen.

 

Demgegenüber erwirbt das Mitglied die sich aus der Mitgliedschaft ergebenen Rechte. Hierzu zählen insbesondere das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung, sowie im Rahmen der Mitgliederversammlung das Rede-, Auskunfts- und Antragsrecht, das Stimmrecht und Wahlrecht.

 

 

 § 10 Mitgliederversammlung

 

 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

 

 

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

 

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage.

 

§ 12 Ablauf von Mitgliederversammlungen

 

(a) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

 

(b) über Beschlussanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen stimmberechtigten  Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen stimmberechtigten Stimmen erforderlich. Redaktionelle Änderungen der Satzung aus rechtlichen oder steuerlichen Gründen können durch Vorstandsbeschluss vorgenommen werden. Der Vorstand hat hierüber in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu berichten.

 

(c) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich öffentlich. Widerspricht ein Mitglied, so findet geheime Abstimmung statt.

 

(d) Diese Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 2 Jahren. Die Wahl der Kassenprüfer soll zusammen mit der Vorstandswahl erfolgen.

 

 § 13 Satzungsänderungen

 

 Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen und gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind, vorzunehmen und zum Vereinsregister anzumelden.

 

§ 14 Protokollieren von Beschlüssen

 

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

 

§ 15 Vereinsauflösung

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei der Beschluss mit einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst werden muss.

 

 

 


Beitragsordnung des MKV e.V.

§ 1 Geltungsbereich

 

Die Beitragsordnung gilt für alle Mitglieder des Mucher Karnevals-Verein e.V. 

 

 

§ 2 Beitragspflicht

 

1.  Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag an den Verein zu entrichten nachdem der Vorstand den Aufnahmeantrag bewilligt hat. 

2.  Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu Beginn der Session fällig und werden am 01.11. in einer Summe vom Konto des Mitgliedes bzw. des Erziehungsberechtigten eingezogen. 

3.  Weist das Konto keine Deckung auf, werden auch die Gebühren einer Rücklast fällig. 

4.  Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt für alle Mitglieder jährlich € 40,00 und ist fällig für ein Sessionsjahr, egal wann der Eintritt erfolgt. Ab dem 01.11.2019 ist eine Aufnahmegebühr von 15 € pro volljähriger Person zu zahlen. 

5.  Der Mitgliedsbeitrag für die Tanzgruppen beträgt als Teilnehmer volljährig bzw. 1. Geschwisterkind jährlich 60,00 €, für das 2. Geschwisterkind € 50,00, für jedes weitere Geschwisterkind € 40,00. Ab dem 01.11.2023 beträgt der Mitgliedsbeitrag: Teilnehmer der Tanzgruppen volljährig bzw. 1. Geschwisterkind jährlich 80,00 €, für das 2. Geschwisterkind € 70,00, für jedes weitere Geschwisterkind € 60,00. (Auf Antrag kann die Jahresgebühr auch halbjährlich gezahlt werden.)

6.  Der Sessionsorden wird jedem zahlenden Mitglied verliehen, sofern keine Rücklast erfolgte. Auf Wunsch können weitere Orden käuflich erworben werden. Der Orden ist von den Mitgliedern auf einer der Vereinsveranstaltungen oder beim Vorstand abzuholen, es besteht keine Bringschuld! 

 

§ 3 Verwendung der Gelder

 

Die Beitragsgelder sind für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins gemäß der geltenden Satzung zu verwenden. 

 

 

§ 4 Inkrafttreten

 

Diese Beitragsordnung tritt nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. 

 

 

§ 5 Änderung der Beitragsordnung

 

Eine Änderung der Beitragsordnung bedarf der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung. 

 

Much, den 27.10.2023